Als Konsequenz zum Vorfall des 21. Oktober hat Sea-Watch eine Anzeige wegen Übergriff auf ein Schlauchboot mit 150 Flüchtenden, darunter 4 Tote und höchstwahrscheinlich 15-25 weitere Opfer, gegen die beteiligten Mitglieder der libyschen Küstenwache (LYCG) erstattet.
Am 21.Oktober hat ein Boot der Libyschen Küstenwache während eines Rettungseinsatzes ein vollbesetztes Schlauchboot 14,5 Seemeilen vor der Küste Libyens geentert, die Migranten mit Stöcken geschlagen und unsere Crew davon abgehalten, Rettungswesten zu verteilen und mit unserer Versorgung fortzufahren. Durch das brutale Vorgehen der vermeintlichen Libyschen Küstenwache brach an Bord eine Massenpanik aus; alle 150 Insassen fielen ins Meer, eine zweistellige Zahl an Menschen ertrank. Unsere Crew konnte 4 Leichen bergen; 4 weiteren Menschen wurden bewusstlos auf der Sea-Watch 2 behandelt. 120 Migranten konnten auf unser Schiff gerettet werden. Das Vorgehen der Libyschen Küstenwache hat zu dem Tod von vielen Flüchtenden geführt.
Seit dem 24. Oktober wird im Rahmen der EU-Militäroperation EUNAVFOR Med die libysche Küstenwache ausgebildet. Das Training der libyschen Küstenwache sei nun auf zwei Schiffen der EU-Militäroperation EUNAVFOR Med/Sophia angelaufen, verkündete der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) im Oktober. Es ist nicht auszuschließen, dass die beteiligten Soldaten beim Vorfall vom 21.Oktober Teil des 78-köpfigen Teams sind, die auf den 2 europäischen Schiffen ausgebildet werden. Durch die Kooperation der EU mit Libyen unterstützt sie Menschenrechtsverletzungen, zum Beispiel illegale Rückführungen von Booten die es auf das Meer geschafft haben, wie sie von der Libyschen Küstenwache regelmäßig praktiziert werden. Dies geschieht im Widerspruch zur IMO SAR Konvention, die von Libyen nicht ratifiziert wurde, wohl aber von den Mitgliedsstaaten der EU.
“Gemäß §315c StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, wer Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken.
Ein Schlauboot gilt als ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff. Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.
Weiterhin gilt das Weltrechtsprinzip, § 6 Nr. 3 StGB, so dass die Tat unabhängig von der Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer strafbar ist.”